Inklusion

2006 verabschiedete die UNO-Generalversammlung erstmalig ein Völkerrechtsabkommen für die Rechte von Menschen mit Behinderung. In der „UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung“ verpflichten sich die Vertragsstaaten,
„[…]…die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle behinderten Menschen ohne jede Diskriminierung auf Grund der Behinderung sicherzustellen und zu för-dern.“ (§ 4 der UN-Konvention).


In § 24 wird ausdrücklich auf das Recht behinderter Menschen auf Bildung eingegangen, um dieses
„[…] ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu erreichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und le-benslange Fortbildung,[…]“. Menschen mit Behinderung dürfen „[…]nicht auf Grund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und […] behinderte Kinder nicht auf Grund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grund-schulunterricht oder von der Sekundarschulbildung ausgeschlossen werden; […]“


Die Veränderungen, welche durch die UN-Konvention angestrebt werden, beinhalten eine Verschiebung des Blickwinkels von Integration. Mussten sich bislang die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an schulische Gegebenheiten anpassen, so strebt Inklusion an, dass sich nun schulische Bedingungen an die Bedürfnisse der Kinder anpassen sollen.

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